Immer wieder beschleichen uns Zweifel an der mangelnden Härte beim Durchsetzen von konsequenten Maßnahmen gegen Schwarzfahrer und Vandalierer in der BVG (Bundes-Verfassungs-Gericht oder so ähnlich). Dass es jedoch keinen Grund zur Veranlassung gibt, brachte ein erst  vor kurzem verbreitetes, geheimes Rundschreiben ans Licht, das uns der BND (Bund Neutraler Denker) vertraulich zugänglich machte.
Hier heißt es unter anderem: Jeglicher, mit, bei, Nachfrage, erhöhtes, ist, eindringlichem, Fehlen, geeignet, einzuordnen.
Das wirft in seiner Tätlichkeit ein differenziertes Leuchten in den Schatten des Dunkels.

Nach unüblich langen Recherchen des IID (Instituts für Intimforschung und Dumfragerei) ist es gelungen, die bislang bestehende Lücke in den Fahrgastbeförderungsbedingungen §4 (Verfolgung von ausweispflichtigen Nichtausweisbesitzern) zu schließen durch ein

Geheimes Dokument unter anderem zur FKK (Fahrkartenkontrolle)

 

Vertraulich, nicht kopieren und wenn schon, dann im Original schwärzen.

Kollegen und Kolleginnen! Kein Gewerbe lässt sich so ausnutzen wie das unsrige. Denkt daran: Jeder, der unrechtmäßig Leistungen unseres Betriebes erschleicht, reißt ein Bresche in unsere Abrechnung, unseren Umsatz, unsere Reihen. Seid konsequent im Durchsetzen unserer Fahrgastbeförderungsbedingungen !

Interne Auslegungsvorschrift zum Teil A  I Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für Beförderung. Die Verkehrsmittel dienen uns als kostenlose Beförderung von A nach B über C.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
Der Anspruch auf Beförderung ist im Personenbeförderungsgesetz geregelt und wird von den Rollkommandos vor Ort umgesetzt.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Bei uns wird jeder befördert, bis er eine ihm zumutbare Position einnimmt. Von der Beförderung ausgeschlossen sind ausdrücklich:
     1. Personen, die unter Einfluss schongeistiger Getränke leiden, jedoch nicht das Betriebspersonal,
     2. Personen mit ansteckenden Krankheiten z.B.: Schnupfen, Lepra im 3. Stadium oder offenem Fußpilz sowie dem stechenden Blick,
     3. Personen, die mit Schusswaffen beladen sind, es sei denn, sie bedrohen den Fahrzeugführer,
     4. Auszubildende/Auszubildeninde und Direktoren.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Erreichen des 6. Lebensjahres oder des Fahrzieles und Rentner mit europäisch vergleichbarer Intelligenzstufe, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, für die die Einschränkung nicht gilt.

(3) Die Beförderung der Regel erfolgt unter Ausschluss des personellen Betriebes. Das Betriebspersonal verlässt sich auf die Forderung.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben vor Benutzung dem Fahrzeug zu folgen und dabei sicher auf ihre Rücksicht zu achten, wie es der Personalbetrieb von Ordnungsanlagen gebietet.

(2) Fährgasten ist es insbesondere untersagt:
     1. sich während oder nach den Pausen der eigenmächtigen Fahrt mit sich (selbst) zu unterhalten,
     2. dem Führer Tor und Tür zu öffnen,
     3. gebrauchte Waschmaschinen, Öltanker aus dem Fahrzeugen zu werfen oder liegen zu lassen, sowie T-Träger mit einer unzulässigen Gesamtlänge von weit über 4m quer zur Fahrtrichtung herausragen zu lassen,
     4. während der Fahrt auf oder nieder zu springen,
     5. ein von Hausbesetzern bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
     6. die durchgehenden Beeinträchtigung zum Gegenstand sperriger Betriebeinrichtungen zu machen.
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Wenn wir mal Zeit und Lust haben, verteilen wir die Fahrgäste (alle) in den letzten Wagon. Bei Minderbelegung (weniger als 5 Fahrgästen) in einem Bus steuern wir direkt den Betriebsbahnhof an; Fahrgäste mit abweichendem Fahrziel steht die Weiterfahrt frei.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, in der Gehfähigkeit beeinträchtige, ältere oder gebrechlich wirkende werdende Väter auf freie Plätze der nachfolgenden Züge oder Busse zu verweisen. 
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
Ist die Gültigkeit des Fahrscheines noch nicht erloschen, so ist nur die Höchstfahrgültigkeitsdauer um die maximal mögliche Restverweildauer (einschließlich Ausstiegszeit bei straßenbasierenden Beförderungsmitteln) unter gegenseitiger Berücksichtigung von Gehbehinderung mit Gehhilfen zu gewähren.
Schüler-, Sozial-, Senioren- respektive Touristenkartennachlässe sind durch amtlich geeignete Sichtkartenausweise mit s/w-Bild im Halbprofil (Ohren müssen frei bleiben) zu rechtfertigen.
§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden; Restbeträge werden als Trinkgeld akzeptiert.

(2) Ist der Fahrgast nicht einverstanden, hat er die Fahrt durch rechtzeitiges Abspringen bei vorheriger Ankündigung abzubrechen.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die als Lesezeichen, Zahnreinigungsersatzgerät oder nicht in einer vorgeschriebenen Klarsichthülle gebraucht werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt auch für Fahrausweise, die
   1. nicht nach DIN 16 ausgefüllt sind,
   2. mit Rabattmarken aus einem Bestattungsinstitut beklebt sind,
   3. nicht Nigel Nagel neu sind,
   4. eigenmächtig geändert sind (ausgenommen von kulturell historischen bedeutsamen Künstlern),
   5. von Nichtberechtigten Linken benutzt werden
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ist der Proband nicht Inhaber einer gültigen Beförderungsbescheinigung, ist er von Mitgliedern der Gruppe sternförmig zu umstellen. Dabei sichern je zwei Mitarbeiter naheliegende Ausgänge.

(2) Ein Nachweis ist vom Fahrgast sofort zu erbringen.

(3) Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausübung der Tätigkeit zur außerroutinemäßigen Überprüfung von Fahrgastbeförderungsbescheinigungen seitens des zur Kontrolle genommenen Fahrgastes und/oder seiner Begleiter bestehen, so muss der Fahrkartenkontrolleur seinen Dienstausweis mit der Lichtbildseite bis zur einer max. Höchstdauer von 2s in Aufmerksamkeitsrichtung des Fahrgastes bringen. Eine ggf. gestellte Nachfrage nach der Dienstnummer respektive des Namens ist hinfällig.

(4) Jeglicher Verdachtsmoment auf Fehlen und/oder Ungültigkeit und/oder Fälschung ist mit eindringlichem als auch lautem Nachfragen zu erhärten.

(5) Bei unentgeltlicher Inanspruchnahme von Fahrdienstbeförderungsleistungen ist an Ort und Stelle ein erhöhtes Beförderungsentgelt ungeachtet von Rang, Namen und/oder Stellung einzufordern.

(6) Bei Verständigungsschwierigkeiten fremdsprachlicher oder schwer- bis schwersthörigen Personen ist von deutsch in Körpersprache zu übersetzen ggf. bei Desinteresse durch leicht einsichtige Drohgebärden zu bekräftigen.
In hartnäckigen Fällen ist der Fahrschein zu zerreißen und ein zweites Mal zu kontrollieren.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
§ 11 Beförderung von Sachen
§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf den Verkehr mit Tieren ist §11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.

(2) Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist gestattet, sofern sie außerhalb des Fahrzeugs angeleint mitlaufen.

(3) Blindenführhunde, die einen blinden Hund begleiten, sind nur in Begleitung eines Blindenführhundbegleiters in Verbindung einer gültigen Blindenführhundbegleiterberechtigungsbescheinigung sowie einer amtlich zugelassenen Blindenführhundbegleiterzügelleine zulässig.

(4) Tiere oder Teile derselben müssen hygienisch abgepackt mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht oder unter Sitzplätzen aufgestellt oder bei Sitzen beigestellt werden.
§ 13 Fundsachen
Wertige Fundsachen sind gemäß §978 BGB unverzüglich beim Bodenpersonal abzuliefern. Das ist bei führerlosen Zügen und nicht mehr besetzten Bahnhöfen schwierig aber Vorschrift. Sofortige Rückgabe ist möglich, wenn der Eigentümer mit dem Betriebspersonal um die Fundsache unter Abgabe eines gültigen Personaldokuments, welches als Empfangsbestätigung gilt, pokert.
Ohne diese Formalitäten kann die Fundsache einem Dritten oder Vierten ausgehändigt werden, wenn der Ehegatte glaubhaft bestätigt, dass der Empfangsberechtigte schon immer ein Verlierer war und es auch immer bleiben wird.
§ 14 Haftung
Das Verkehrsunternehmen haftet nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch nicht bei Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes durch den Fahrer im Fall von dusseligen oder dämlichen Frage während der Fahrt. Sachschäden werden nach Vorlage einer defekten und einer intakten Sache differenziert geschätzt oder beglichen.
§ 15 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren 2 Jahre nach formeller Anmeldung bei dem Geschäftsbereich Anspruch - Außenstelle Ecke Bermuda - j, vielleicht auch gar nicht.
(2) Im übrigen richten die Vorschriften allgemein im Vorjahr oder so ähnlich.

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Abweichungen von Fahrplänen werden durch falsch gehende Uhren weitestgehend ausgeglichen und begründen keine Ersatzansprüche.

(2) Platzmangel entsteht durch erhöhtes Fahrgastaufkommen, aber auch dafür fordert das Verkehrsunternehmen keine Ersatzansprüche vom Fahrgast. 

§ 17 Gerichtsstand
Und wenn alles nichts hilft, ziehen wir vor Gericht und zwar in Nepal.


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